Gericht: SG Potsdam 31. Kammer
Entscheidungsdatum: 30.04.2007
Aktenzeichen: S 31 AS 1552/07 ER Beschluss
Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt als abweichend zu erbringende Leistung nach § 23 SGB 2
Orientierungssatz
1. Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen sind nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB 2 als abweichende Leistung zu erbringen. Klassenfahrten sind wichtiger Bestandteil der Erziehung durch Schulen. Der Begriff ist weit auszulegen.(Rn.18)
2. Zur Auslegung des Begriffs mehrtägige Klassenfahrt sind die schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes heranzuziehen.(Rn.27)
3. Bei der Zulässigkeit der Klassenfahrt handelt es sich um eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum der Schule. Die entstehenden Kosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der Anspruch besteht unabhängig von ggf. vorhandenen Unterhaltsansprüchen.(Rn.35)
Entscheidungsdatum: 30.04.2007
Aktenzeichen: S 31 AS 1552/07 ER Beschluss
Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt als abweichend zu erbringende Leistung nach § 23 SGB 2
Orientierungssatz
1. Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen sind nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB 2 als abweichende Leistung zu erbringen. Klassenfahrten sind wichtiger Bestandteil der Erziehung durch Schulen. Der Begriff ist weit auszulegen.(Rn.18)
2. Zur Auslegung des Begriffs mehrtägige Klassenfahrt sind die schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes heranzuziehen.(Rn.27)
3. Bei der Zulässigkeit der Klassenfahrt handelt es sich um eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum der Schule. Die entstehenden Kosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der Anspruch besteht unabhängig von ggf. vorhandenen Unterhaltsansprüchen.(Rn.35)
