Musterurteile - Rechtliche Grundlagen Klassenfahrten : Kostenübernahme Klassenfahrt; SG Potsdam; S 31 AS 1552/07 ER
Geschrieben von anom am 04.04.2009 13:53:16

Gericht: SG Potsdam 31. Kammer
Entscheidungsdatum: 30.04.2007
Aktenzeichen: S 31 AS 1552/07 ER Beschluss

Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt als abweichend zu erbringende Leistung nach § 23 SGB 2


Orientierungssatz


1. Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen sind nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB 2 als abweichende Leistung zu erbringen. Klassenfahrten sind wichtiger Bestandteil der Erziehung durch Schulen. Der Begriff ist weit auszulegen.(Rn.18)

2. Zur Auslegung des Begriffs mehrtägige Klassenfahrt sind die schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes heranzuziehen.(Rn.27)

3. Bei der Zulässigkeit der Klassenfahrt handelt es sich um eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum der Schule. Die entstehenden Kosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der Anspruch besteht unabhängig von ggf. vorhandenen Unterhaltsansprüchen.(Rn.35)

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Musterurteile - Rechtliche Grundlagen Klassenfahrten : ALG II: Taschengeld auf Klassenfahrt
Geschrieben von anom am 18.02.2009 15:45:44

Klassenfahrten sind regelmäßig von den Trägern des Arbeitslosengelds II, auch Hartz IV, genannt, zu übernehmen. Das Sozialgericht Speyer (Az.: S 3 AS 643/06) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dies unabhängig von der Zahl der Teilnehmer ist und ob Schülern ein Taschengeld zusteht. Geklagt hatte ein 15 - jähriger Schüler.

Er begehrte die Reisekosten in Höhe von € 390,00 sowie ein Taschengeld in Höhe von € 100,00.

Die ARGE lehnte mit der Begründung ab, dass lediglich 85 % der Schüler an der Reise teilnahmen. Die Richtlinien des kommunalen Leistungsträgers würden jedoch vorsehen, dass zumindest 90 % der Schüler mitfahren würden.

Das Gericht folgte dieser Erwägung nicht: Das Gesetz sieht eine solche Beschränkung nach Auffassung der Richter nicht vor. Eine derartige Beschränkung folge nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach Meinung des Gerichts sehe der Gesetzgeber Klassenfahrten als einen wichtigen Bestandteil der schulischen Erziehung an. Daher solle die Übernahme der tatsächlichen Kosten gewährleistet werden. Dieser Zweck sei aber dann nicht erreicht, wenn die Kostenübernahme an die Teilnehmerzahl gebunden sei, weil diese weder von den einzelnen Schülern noch von den Eltern beeinflussbar wäre.

Taschengeld können die Schüler jedoch nicht beanspruchen. Ausnahmsweise seien lediglich Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen zu übernehmen, soweit das kulturelle Programm die pädagogische Zielsetzung und den Zweck der Klassenfahrt prägen. Ein allgemeines Taschengeld hingegen ist kein Sonderbedarf. Es ist aus den Regelleistungen zu entnehmen und gegebenenfalls anzusparen.

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Musterurteile - Rechtliche Grundlagen Klassenfahrten : Anspruch der Lehrkraft auf Erstattung der tatsächlichen Auslagen
Geschrieben von anom am 18.02.2009 15:35:20

BAYERISCHER-VGH – Urteil vom 02.08.2007, Aktenzeichen: 14 B 04.3576

Leitsatz: Dem Dienstherrn ist es unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung grds. verwehrt, dem Anspruch der Lehrkraft auf Erstattung der tatsächlichen Auslagen nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes für die Durchführung einer Schüler- oder Klassenfahrt eine von der Lehrkraft abgegebene Verzichtserklärung bezüglich der Reisekostenvergütung entgegenzuhalten.
Rechtsgebiete: BayRKG, BGB
Vorschriften: BayRKG Art. 3 Abs. 1
BayRKG Art. 3 Abs. 6
BGB § 242

Stichworte: Beamtenrecht
Reisekostenvergütung für Lehrkräfte
Verzicht auf Reisekostenvergütung
Verzichtserklärung
Klassenfahrt
Schülerfahrt
Schullandheimaufenthalt
Geltendmachung der Verzichtserklärung durch den Dienstherrn
unzulässige Rechtsausübung
Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Qualifizierte Verletzung der Fürsorgepflicht
Verstoß gegen Treu und Glauben

Verfahrensgang: VG Würzburg W 1 K 04.466 vom 24.11.2004

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Musterurteile - Rechtliche Grundlagen Klassenfahrten : Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an Klassenfahrt begründet keinen Anspruch auf höhere Besoldung
Geschrieben von anom am 18.02.2009 15:31:43

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2008, Az. 6 A 4839/04

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte dürfen für die gleiche Arbeit und gleiche Anzahl von Stunden keine geringere Vergütung als Vollzeitbeschäftigte erhalten. Zusätzliche Unterrichtsstunden eines teilzeitbeschäftigten Lehrers führen zu einer unmittelbaren Erhöhung der Vergleichsgröße. Von der Leistung zusätzlicher Unterrichtsstunden ist die Mehrbeanspruchung durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt zu unterscheiden. Die Teilnahme an einer Klassenfahrt führt zu keiner unmittelbaren Erhöhung dieser Vergleichsgröße.

BBesG § 6 Abs. 1; BBesG § 48; LBG (NW) § 78a Abs. 2; MVergV § 5 Abs. 2; EGV § 141

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